
Der Gesetzgeber hat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetzt (BRSG) die Voraussetzung für zahlreiche Verbesserungen in der Altersversorgung für alle Bevölkerungsschichten geschaffen. Damit wird nicht nur die Eigenverantwortung in der Altersvorsorge gestärkt, sondern auch zahlreiche Weichen gestellt, um ein bestmögliches Zusammenspiel von Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Staat in der Finanzierung zu erreichen. Diese Verbesserungen ermöglichen einen höheren Versorgungsgrad als bisher – über alle Einkommensklassen:
- Arbeitgeber-Zuschuss in der Entgeltumwandlung
Sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers spart, müssen diese an den Arbeitnehmer als Arbeitgeber-Zuschuss zur Entgeltumwandlung weitergegeben werden. Der Zuschuss beträgt maximal 15 Prozent und ist sofort unverfallbar. Der AG-Zuschuss ist für Neuabschlüsse ab 01.01.2019 sofort fällig, für Bestandsverträge ab 01.01.2022 verpflichtend. - Nachzahlungsmöglichkeit
- Wegfall der Doppelverbeitragung bei Riester
- Erhöhung der Steuerfreigrenze in der Entgeltumwandlung
Die Fördergrenze wird von 4 auf 8 Prozent der BBG erhöht, wobei die aufgestockten 4 Prozent nicht sozialversicherungsfrei, sondern nur steuerfrei sind. Der bisherige Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro wird dadurch nicht mehr benötigt und entfällt. Ggf. bereits vorhandene § 40b EStG Direktversicherung werden auf den steuerlichen Freirahmen angerechnet. - Extra Förderung für Geringverdiener
Um geringverdienende Arbeitnehmer zu entlasten, sollen Arbeitgeber zu einer arbeitgeberfinanzierten bAV motiviert werden: Wenn der Arbeitgeber einen Beitrag zwischen 240 bis 480 EUR im Jahr in die Altersvorsorge des Arbeitnehmers investiert, erhält er eine 30%ige Rückerstattung über die Lohnsteuerverrechnung. - Neuer Freibetrag zur Anrechnung auf die Grundsicherung
- Erhöhung der Förderzulage bei Riester
Für alle Einkommensklassen
Steuerfreie Nachzahlungen von Beiträgen bei entgeltfreien Zeiten, z.B. Elternzeit, sind ab 01.01.2018 auch rückwirkend für maximal 10 Jahre möglich.
Die bisherige Doppelverbeitragung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Anspar- als auch in der Rentenphase von Riesterverträgen führte zu einer unrechtmäßigen Schmälerung der Rentenbezüge. Bei Riesterverträgen sind nun ab 2018 in der Rentenphase auf die Rentenleistung keine Pflichtbeiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung mehr fällig.
Für mittlere und höhere Einkommensklassen
Für geringere Einkommensklassen
Für Rentenleistung aus bAV-, Riester- und Basisrenten gibt es einen neuen Freibetrag auf die Grundsicherung. Dieser setzt sich aus einem Sockelbetrag von 100 EUR und einem erweiterten Freibetrag von 30 Prozent des über dem Sockelbetrag liegenden Teils zusammen. Maximal beträgt der Freibetrag für 2018: 208 EUR.
Die Grundzulage für Riesterverträge wird ab dem Jahr 2018 von 154 EUR auf 175 EUR pro Jahr angehoben. Die Kinderzulagen bleiben unverändert bei 185 EUR p.a. für vor 2008 geboren bzw. 300 EUR p.a. für ab 2008 geborene Kinder.
Hinweise:
Entgeltumwandlung: nach § 3 Nr. 63 EStG
BBG: Beitragsbemessungsgrenze Deutsche Rentenversicherung
Geringverdiener: Als Geringverdiener gelten Arbeitnehmer bis 2.200 EUR Brutto Monatseinkommen